Rechtliches

An dieser Stelle möchten wir Sie über die rechtlichen Grundlagen des TV Empfangs in Ihrem Fahrzeug aufmerksam machen.

Allgemein:
Laut StVo/StVZO ist die TV-Freischaltung als solches nicht verboten. Allerdings darf der Fahrzeugführer während der Fahrt nicht abgelenkt werden und hat sich zu 100% auf den Verkehr zu konzentrieren.

1.Verkehrskontrolle:
Wird bei einer mobilen Verkehrskontrolle die Ablenkung des Fahrers durch die TV/DVD-Funktion nachgewiesen, so ist dies von den Ordnungshütern als unachtsames Fahren zu bewerten und zu ahnden.
Da die TV-Freischaltung als solches nicht gesetzlich verboten ist, kann der Fahrzeugführer bei einer stehenden Fahrzeugkontrolle nicht für die Freischaltung belangt werden.

2. Hauptuntersuchung:
Laut StVZO unterliegen Video- und Audiogeräte nicht der Zulassungspflicht. Somit ist Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs durch die TV-Freischaltung weiterhin gegeben.

3. Verkehrsunfall:
Bei einem Unfall ist der Versicherer in der Beweispflicht, dass der Fahrer durch die TV- Freischaltung abgelenkt war und dadurch den Unfall verursacht hat. Damit könnte aber nur nachgewiesen werden, dass der Fahrer unachtsam war. Das Vorhandensein der TV-Freischaltung hat hierbei keine Bedeutung.

 

Der TV- Empfang während der Fahrt ist ausschließlich für Bei- bzw. Mitfahrer gestattet.

Für den Fahrer ist das Fernsehen während der Fahrt verboten. Er darf sich durch die TV-Funktion nicht ablenken lassen.

 Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr!